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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: November 2010,
1. GELTUNGSBEREICH
Lieferungen und Leistungen werden zu nachstehenden Bedingungen angenommen
und ausgeführt. Alle Bedingungen gelten für jetzige und
künftige Aufträge, Lieferungen und Leistungen, es sei
denn, der Käufer ist kein Kaufmann bzw. Unternehmer im Sinne
des HGB.
Einkaufs- bzw. andere Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit,
wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind. Mündlich
vereinbarte Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen, eine
mündliche Änderung der Schriftformklausel ist nichtig.
2. ANGEBOTE
Alle Angebote sind freibleibend. Ein Auftrag gilt als angenommen,
wenn er schriftlich bestätigt oder von uns Lieferschein oder
Rechnung erstellt wurden. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt,
mündliche Vereinbarungen zu treffen, die von unseren allgemeinen
Geschäftsbedingungen abweichen bzw. über bestehende Verträge
hinausgehen.
3. LIEFERUNG UND ABNAHME
Die Übernahme der Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt
der Liefermöglichkeit ohne Beschränkung auf den Fall der
höheren Gewalt.
Wir übernehmen das Beladen der Transportfahrzeuge, nicht die
Ladungssicherung. Für die Ladungssicherung und für die
Einhaltung der Nutzlast ist allein der Fahrzeugführer verantwortlich.
Die Auslieferung erfolgt bei Abholung ab vereinbartem Werk, ansonsten
an der vereinbarten Stelle. Ändert der Käufer nachträglich
die vereinbarte Stelle, so trägt dieser alle dadurch entstehenden
Kosten.
Die von uns genannten bzw. vereinbarten Lieferzeiten sind annähernd
und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn vom Käufer die Lieferung
für bestimmte Tage und Stunden vorgeschrieben ist, was auch
bei Bestätigung unsererseits dieses Geschäft niemals zu
einem Fix-Geschäft werden läßt. Wir sind immer bemüht,
die Lieferzeiten einzuhalten. Es gelten stets die ADSp. Lieferverzögerungen
durch Transportunternehmen, auch wenn sie von uns eingesetzt sind,
haben wir nicht zu vertreten.
Falls wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, kann der Käufer
nach angemessener Fristsetzung zurücktreten, wenn die Ware
bis zum Fristablauf nicht lieferbar ist.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Sollten von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung
übernommener Aufträge unzumutbar erschweren oder verzögern,
sind wir nach Unterrichtung des Käufers berechtigt, die Lieferung/Restlieferung
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrage
ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben
wir Ereignisse wie z.B. behördliche Eingriffe, nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung mit Roh- und Betriebsstoffen (Elt und Gas), Streik,
Aussperrung, Betriebsstörungen, Arbeitsstörungen, Verkehrsstörungen
sowie alle Fälle höherer Gewalt, und zwar, gleichviel,
ob diese Ereignisse bei uns oder bei unserem Vorlieferanten oder
in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes
abhängig ist, eintreten.
Bei loser Verladung bleibt Mehr- oder Minderbelieferung der bestellten
Menge vorbehalten. Für die Berechnung ist das von uns ermittelte
Gewicht maßgebend. Andere Feststellungen werden nicht anerkannt.
Teillieferungen sind uns gestattet; sie gelten hinsichtlich Rechnungsstellung,
Zahlungsfristen, Mängelrügen usw. als jeweils einzelne
Geschäfte.
Bei Franko-Lieferungen an eine vereinbarte Stelle hat der Käufer
die ungehinderte, zumutbare Zufahrt zur Abladestelle und das Abladen
zu gewährleisten. Die Abladekosten hat der Käufer zu tragen.
Ist der Käufer Unternehmer, so gelten die den Lieferschein
unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme und
zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.
Bei verweigerter, verspäteter oder sonst sachwidriger Abnahme
hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung
des Kaufpreises zu entschädigen, insbesondere für Rücktransport-,
Lager- oder Entsorgungskosten. Eine durch das Abladen verursachte
Veränderung der Materialqualität liegt außerhalb
unseres Verantwortungsbereiches.
Materialproben werden aus der laufenden Produktion entnommen und
sind als Durchschnittsmuster zu betrachten, die die ungefähre
Beschaffenheit der
auszuliefernden Ware zeigen und insbesondere hinsichtlich Farbe,
Kornform und Aufbau der Sieblinie unverbindlich sind.
Beratungen geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen,
ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Aus der Beratung können
keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden. Der Käufer
hat die Ware auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu
prüfen.
4. GEFAHRENÜBERGANG
Die Gefahr für zufällige Verschlechterung und den zufälligen
Untergang der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in welchem die Ware an unserer Verladestelle verladen ist, auch
wenn es sich um eine Franko-Lieferung handelt. Ist die Ware versandbereit
und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen,
die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit der Anzeige
der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Der Käufer stellt uns von jeglichen Folgen der Nichteinhaltung
der Nutzlastbeschränkungen oder unzureichender Ladungssicherung
frei.
Transportschäden berechtigen den Käufer nicht zur Annahmeverweigerung,
noch befreien sie ihn von der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch
des Käufers abgeschlossen und diesem gesondert in Rechnung
gestellt. Besteht für die Lieferung eine Transportversicherung,
so vergüten wir dem Käufer die von der Versicherung an
uns gezahlte Entschädigung.
5. LEISTUNGSORT - ANLIEFERUNGSORT - VERPACKUNG
Als Leistungsort für die Lieferung gilt die Verladestelle des
jeweiligen Lieferwerkes.
Wenn wir im Auftrag des Käufers die Anlieferung der Ware veranlassen,
so steht uns die Wahl von Lieferwerk, Transportweg und Transportunternehmen
frei; die Kosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Wir
sind berechtigt, Erhöhungen von Frachten bzw. Fuhrlöhnen
(Ausblaszeiten) an den Käufer weiterzugeben.
Für die Beförderung und Anlieferung gelten die ADSp. Jegliche
Haftung unsererseits ist ausgeschlossen; etwaige Ansprüche
gegen das Transportunternehmen treten wir an den Käufer ab.
Berechnete Verpackung geht in das Eigentum des Käufers über
und wird mit der Ware bezahlt. Zur Erfüllung der Rücknahmepflicht
bedienen wir uns der Annahmestellen von REPASACK. Deren Rücknahmebedingungen
sind maßgeblich.
Euro-Tauschpaletten sind bei Empfang der Ware zu tauschen. Es werden
nur tauschfähige, trockene, automatengerechte Europaletten
angenommen, anderenfalls werden sie berechnet. Eine spätere
Rücknahme ist ausgeschlossen.
6. MÄNGELRÜGEN und HAFTUNG
Die von uns gelieferte Ware entspricht den in unserer Auftragsbestätigung
und unseren Produktdatenblättern angegebenen Werten. Soweit
nicht oder anders vereinbart, dürfen unsere Quarzsandkörnungen
bis zu 10 % Über- und Unterkorn enthalten.
Der Käufer hat die Ware sofort nach Empfang auf ihre Verwendbarkeit
zu untersuchen. Die Unterlassung einer form- und fristgerechten
Mängelrüge führt zum Verlust der Gewährleistungsansprüche.
Mängel der gelieferten Ware sind der Verwaltung unseres Unternehmens
sofort anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige mündlich oder fernmündlich,
bedarf sie der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Mängel
sind sofort bei Abnahme der Ware anzuzeigen. Der Käufer hat
die Ware zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen
und uns Gelegenheit zur Besichtigung zu geben.
Führt der Käufer regelmäßig Qualitätseingangskontrollen
durch, so hat die Mängelrüge innerhalb von 2 Arbeitstagen
zu erfolgen. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Unternehmer
spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Lieferung anzuzeigen.
Bei nicht form- oder nicht fristgerechter Anzeige gilt die Ware
als genehmigt. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie
der Lieferung im Anlieferzustand vorschriftsmäßig entnommen
und untersucht worden sind. Die Haftung für Mängel entfällt
gegenüber Unternehmern, wenn der Käufer oder eine von
ihm bevollmächtigte Person unsere Ware mit Kies und Sand anderer
Lieferanten oder mit anderen Baustoffen vermengt oder verändert
oder verändern oder vermengen läßt, es sei denn,
der Käufer weist nach, daß die Vermengung oder Veränderung
den Mangel nicht herbeigeführt hat.
Der Unternehmer trägt die Beweislast dafür, daß
der Mangel bei ordnungsgemäßer Brauchbarkeitsprüfung
nicht erkennbar war. Für Veränderungen der Materialqualität
durch pneumatischen Transport übernehmen wir keine Verantwortung.
Wegen eines Mangels, den wir zu vertreten und schriftlich anerkannt
haben, kann der Käufer nach seiner Wahl einen angemessenen
Preisnachlass oder Neulieferung mangelfreier Ware verlangen. Vertragsrücktritt
ist bei Nichtdurchführung der Ersatzlieferung binnen 2 Wochen
gegenüber unserer Verwaltung schriftlich zu erklären.
Gewährleistungsansprüche eines Unternehmers verjähren
einen Monat nach
Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, bei Verbrauchern
3 Monate nach Ablehnung des Mangels, spätestens 2 Jahre nach
Lieferung; bei Verwendung der Ware entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk nicht vor Ablauf von 5 Jahren.
Die Geltendmachung sonstiger Schadenersatzansprüche des Käufers
gegen uns, unsere Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, ist auch im Fall der Lieferung nach Probe
oder nach Muster ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz
oder - Verbrauchern gegenüber - auf grober Fahrlässigkeit
oder auf Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
7. PREISÄNDERUNGEN / PREISANPASSUNGEN
Preise gelten freibleibend und vorbehaltlich zwischen der Abgabe
des Angebotes oder Annahme des Auftrages und seiner Ausführung
steigender Selbstkosten. Während der Abwicklung eines Vertrages
steht uns jederzeit das Recht zu Preiserhöhungen zu. Widerspricht
der Käufer nicht innerhalb von 3 Tagen, so gilt für alle
auf unser Schreiben folgende Lieferungen der von uns mitgeteilte,
erhöhte Preis. Widerspricht der Käufer, sind wir zur weiteren
Belieferung nicht verpflichtet.
Angebote verlieren automatisch nach 3 Monaten ihre Gültigkeit,
es sei denn, daß eine längere Gültigkeitsdauer schriftlich
vereinbart ist.
8. ZAHLUNGEN
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang
ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher
Vereinbarung.
Bei Verzug hat der Käufer mindestens je Mahnung 5 EUR zuzüglich
Mehrwertsteuer und Verzugszinsen zu zahlen. Wir sind überdies
berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Käufer fällig
zu stellen und für Neulieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.
Mängelrügen des Unternehmers beeinflussen weder Zahlungspflicht
noch Fälligkeit.
Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich
welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der zur Aufrechnung
gestellte Gegenanspruch von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt ist.
9. SICHERUNGSRECHTE
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher - auch künftig entstehender - Forderungen unser
Eigentum. Der Käufer darf unsere Ware weder verpfänden
noch sicherungsübereignen.
Er darf sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen,
verarbeiten oder verbrauchen, es sei denn, er hätte den Anspruch
gegen seinen Vertragspartner auf Zahlung des Kaufpreises oder die
Vergütung bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten.
Der Käufer darf seinen Anspruch in Höhe unseres Rechnungswertes
zuzüglich 25% (Wert unserer Ware) weder an Dritte abtreten
noch verpfänden noch mit dem Vertragspartner ein Abtretungsverbot
vereinbaren.
Eine etwaige Verarbeitung unserer Ware durch ihn zu einer neuen
beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für
uns, ohne daß
uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer
schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des
Wertes der neuen Sache zum Werte unserer Ware ein. Der Käufer
hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich
zu verwahren. Für den Fall, daß der Käufer durch
Verbindung, Vermengung oder Vermischung unsere Ware mit anderen
beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser
Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur
Sicherung der Erfüllung der aufgezählten Forderungen schon
jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unserer
Ware zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage,
die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß
zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unserer Ware
oder der aus ihr hergestellten neuen Sachen hat der Käufer
seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen. Unser Miteigentum
besteht bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderung.
Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer
Forderungen schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen
aus einem Weiterverkauf unserer Ware mit allen Nebenrechten in Höhe
des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem Rest ab.
Für den Fall, daß der Käufer unsere Ware zusammen
mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware
hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden
Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet,
vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt,
die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon
jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen
Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware mit Rang vor dem
Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen
Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der
Verarbeitung unserer Ware wegen und in Höhe unserer gesamten
offenstehenden Forderungen. Für den Fall, daß unsere
Ware bei Durchführung von Dienst- oder Werkverträgen verbraucht
wird, tritt der Käufer zur Sicherung der Erfüllung unserer
Forderungen seine Vergütungsansprüche aus solchen Verträgen
ab.
Wir nehmen die Abtretungserklärung des Käufers hiermit
an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen
einzeln nachzuweisen und den Vertragspartnern die erfolgte Abtretung
bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche
an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die
Vertragspartner von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung
einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch
machen und die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung zur
Erfüllung unserer Saldoforderung.
Der Käufer hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich
zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten
zu tragen.
Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen
insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen um 25% übersteigt.
10. ERFÜLLUNGSORT und GERICHTSSTAND
Sofern nicht anders vereinbart wird, ist unser Werk Erfüllungsort
für unsere Lieferungen. Gerichtsstand ist in allen Fällen
das für uns zuständige Gericht.
11. ANWENDBARES RECHT
Für alle Rechtsbeziehungen ist ausschließlich das Recht
der Bundesrepublik Deutschland maßgebend; die Anwendung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Für die Auslegung der handelsüblichen
Vertragsformeln gelten die INCOTERMS.
12. TEILNICHTIGKEIT
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein,
so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
nicht. Statt der ungültigen Bedingung gilt die gesetzliche
Vorschrift.
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